Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und für Konzessionen zur Besetzungen auf Märkten

Die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und für...

Veröffentlichungsdatum:

18.07.2022

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1 Minute

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Die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und für Konzessionen zur Besetzungen auf Märkten wurde mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 39 vom 22.12.2021 wie folgt festgelegt:

Verordnung Vermögensgebühr

Die Kategorien und Zonen der Vermögensgebühr zwecks Anwendung der Tarife wurden mit folgendem Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 269 vom 29.12.2021 festgelegt: 

Kategorien, Zonen und Tarife

Vermögensgebühr für Werbemaßnahmen:

Die Vermögensgebühr für Werbemaßnahmen ist für jegliche Werbung geschuldet, die an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.

Als Werbemaßnahmen gelten unter anderen:

  • Schilder
  • Betriebszeichen
  • Werbetafeln
  • Plakate
  • Reklamebänder
  • Leuchtschriften
  • Werbung auf Autos usw.

Zur Entrichtung der Vermögensgebühr für Werbemaßnahmen verpflichtet ist derjenige, der über das Werbemittel verfügt. Für die Vermögensgebühr für Werbemaßnahmen relevant sind lediglich die in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Aussendungen und Mitteilungen.

Für Schilder und Betriebszeichen ist ein Gutachten der Baukommission erforderlich, für die Errichtung von neuen Werbeanlagen ist eine entsprechende Ermächtigung einzuholen. 

Vor Beginn der Werbung muss der Interessierte in der Gemeinde eine Erklärung abgeben, in der er die Beschaffenheit, die Dauer der Werbung und die Lage der benützten Werbemittel angibt. Die Meldung der Werbung mit Jahresdauer gilt auch für die folgenden Jahre, sofern keine Abmeldung bzw. Änderungsmeldung erfolgt.

Das Ausmaß der Vermögensgebühr für Werbemaßnahmen richtet sich nach Art und Fläche des Werbemittels und nach der Dauer der Werbung. Es wird zwischen zeitweiliger und dauerhafter Werbung unterschieden, je nachdem ob sich die Werbung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten erstreckt. In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen und verschiedene Ermäßigungen vorgesehen. Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechnung und Einzahlung der Steuer sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde.

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Zuletzt aktualisiert: 29.05.2024, 16:54 Uhr

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