Gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes Nr. 18 vom 18. Juni 1992 ist für die Inbetriebnahme von Heizungsanlagen sowie für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften eine Benützungserlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.